Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 17

§ 17 – Auslagen

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen. (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden. (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. (4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

Kurz erklärt

  • Wer eine kostenpflichtige Handlung beantragt, muss im Voraus einen Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlen.
  • Das Gericht kann die Durchführung der Handlung von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.
  • Auch die Erstellung und Übermittlung von Dokumenten sowie die Versendung von Akten können an die Zahlung eines Vorschusses gebunden sein.
  • Bei Amtshandlungen kann ebenfalls ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen verlangt werden.
  • Es gibt Ausnahmen, z.B. in bestimmten Verfahren wie Musterverfahren, Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten, wo keine Vorschüsse verlangt werden.